Verbands- und Agrarpolitik

Mindestlohn: Rechtsgutachten bestätigt Spielräume für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein 140-seitiges Rechtsgutachten.

Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein 140-seitiges Rechtsgutachten des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Christian Picker (Universität Tübingen), das im Auftrag eines Bündnisses von acht Verbänden der grünen Branche erstellt wurde.

Dem Gutachten zufolge verstößt ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Für besonders mindestlohnbetroffene Bereiche wie den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau könne eine solche Regelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein.

Ziel des Mindestlohngesetzes ist es, eine marktgerechte Lohnuntergrenze zu sichern, Lohndumping zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Nach Einschätzung des Gutachters werden diese Ziele jedoch verfehlt – und teilweise ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führt. Genau diese Entwicklung zeichnet sich in Sonderkulturbetrieben zunehmend ab: Steigende Lohnkosten gefährden die wirtschaftliche Existenz, Anbauflächen werden reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben. Dies hat negative Folgen für Beschäftigung, Wertschöpfung und die Versorgungssicherheit.

Ein moderater Mindestlohnabschlag stellt laut Gutachten das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar. So könnten negative Beschäftigungseffekte vermieden werden, während Saisonarbeitskräfte weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt bleiben. Gleichzeitig würde die heimische Produktion von Obst, Gemüse und Wein gestärkt.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken: Ein Abschlag für Saisonarbeitskräfte verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist – insbesondere durch das Ziel, Beschäftigung zu sichern und die Selbstversorgung zu stärken. Ebenso sieht das Gutachten keine Konflikte mit europäischem Recht, etwa hinsichtlich Arbeitnehmerfreizügigkeit oder einschlägiger EU-Richtlinien.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument ist, um Arbeitsplätze in Sonderkulturen zu sichern, Lohndumping zu verhindern und die Selbstversorgung zu stärken.

Vor diesem Hintergrund fordert das Verbändebündnis aus Deutschem Bauernverband (DBV), Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO), Deutschem Raiffeisenverband (DRV), Familienbetrieben Land und Forst (FabLF), Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft (UNIKA), Deutschem Weinbauverband (DWV) sowie Zentralverband Gartenbau (ZVG) die Bundesregierung auf, zeitnah eine entsprechende Sonderregelung im Mindestlohngesetz zu verankern.

Hans-Benno Wichert, Präsident des Arbeitgeberverbandes Land- und Forstwirtschaft Baden-Württemberg und Vizepräsident des Landesbauernverbandes macht in einem öffentlichen Statement klar: „Der stetig steigende Mindestlohn wird für viele landwirtschaftliche Betriebe zunehmend zur Existenzfrage. Besonders in arbeitsintensiven Bereichen wie Sonderkulturen stoßen unsere Höfe an wirtschaftliche Grenzen, weil die stark gestiegenen Lohnkosten am Markt nicht abgebildet werden können und damit Arbeitsplätze sowie der heimische Selbstversorgungsgrad gefährdet werden.

Wir stellen den Mindestlohn als solchen nicht infrage, sondern sehen das Problem darin, dass die jetzige und zukünftige Mindestlohnhöhe am Markt nicht im Preis weitergegeben werden kann. Das bedeutet, dass viele Sonderkulturbetriebe ihre Produktion einstellen müssen. Dabei sind steigende Betriebsmittelpreise, ein harter internationaler Wettbewerb und die Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels weitere zentrale Kostentreiber.

Das nun vorliegende Rechtsgutachten zeigt klar, dass es rechtlich sehr wohl Spielräume für eine branchenspezifische Regelung beim Mindestlohn gibt. Die bisherige Haltung, eine Sonderregelung sei grundsätzlich nicht möglich, ist damit nicht haltbar. Jetzt ist die Bundesregierung gefordert, diese Spielräume auch zu nutzen. Wir brauchen zügig eine praktikable Lösung für unsere Sonderkulturbetriebe, sonst verlieren wir nicht nur Arbeitsplätze auf den Höfen, sondern auch Versorgungssicherheit aus dem eigenen Land.“

[PM des DBV, 17.03.2026, LBV]

Aufzeichnung der DBV-Pressekonferenz am 17.03.2026