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Konventionelles Raufutter für Biobetriebe aufgrund von trockenheitsbedingter Futterknappheit

Nach Antrag und Prüfung der zuständigen Kontrollstelle können Öko-Betriebe auf nichtökologischen/nichtbiologischen Rau- bzw. Feldfuttermitteln zur Versorgung ihrer Raufutterfresser zurückgreifen.

[Quelle: Regierungspräsidium Karlsruhe] Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat Baden-Württemberg (MLR) hat aufgrund der erheblichen Ernteausfälle bei ökologischem Rau- und Feldfutter in Baden-Württemberg aufgrund der diesjährigen Dürre den Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 für Baden-Württemberg anerkannt.

Aufgrund von Stellungnahmen und der Anhörung von Fachleuten, ist das Regierungspräsidium in Absprache mit dem MLR zu dem Ergebnis gekommen, dass in 2026 erhebliche Ausfälle der Futterproduktion in Baden-Württemberg vorliegen und von einem Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten VO (EU) 2020/2146 i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 der VO (EU) 2018/848 auszugehen ist. Daher kann die Versorgung mit ökologischen Raufuttermitteln bzw. Feldfutter für Raufutterfresser in einzelnen Betrieben in bestimmten Regionen in Baden-Württemberg nicht sichergestellt werden.  

Deshalb soll von der Möglichkeit der Zulassung in Einzelfällen in Baden-Württemberg Gebrauch gemacht werden. Das Antragsverfahren ist auf Betriebe mit Raufutterfressern beschränkt. Zudem ist vorab im Einzelfall die Verfügbarkeit zum Zukauf von ökologischen Rau-/Feldfuttermitteln durch den Betrieb zu prüfen. Anbei das aktuelle Antragsformular gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten VO (EU) 2020/2146 für die Beantragung einer befristeten Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Rau- bzw. Feldfuttermitteln.

Die Antragsteller übersenden den ausgefüllten Antrag zuerst an ihre zuständige Kontrollstelle, damit diese den Antrag mit einer Stellungnahme, insbesondere bezüglich der Verfügbarkeit von ökologischen Rau-/Feldfuttermitteln für den Betrieb, versehen kann. Anschließend leitet die Kontrollstelle den Antrag an uns als zuständige Behörde in Baden-Württemberg zur Entscheidung weiter.

Hinweise: 

  • Ggf. ist ein zusätzlicher Antrag beim Öko-/Bio-Verband notwendig. Es wird empfohlenen zu prüfen, ob zusätzlich ein eigener Antrag beim zuständigen Öko-/ Bio-Verband gestellt werden muss.
  • Ggf. ist eine Rücksprache mit dem Abnehmer bzw. der Molkerei erforderlich. Durch den Einsatz von nichtökologischem Rau-/Feldfutter besteht das Risiko, dass das erzeugte Produkt (in der Regel Milch) vom Abnehmer nicht als Bio-Ware abgenommen wird. Wichtig: Die rechtzeitige Klärung mit dem Öko-/Bio-Verband sowie mit dem Abnehmer/der Molkerei liegt in der Verantwortung des Antragstellers. Fehlt diese Abstimmung, besteht das Risiko, dass die Milch bzw. das Produkt trotz erteilter Ausnahmegenehmigung nach EU-Öko-VO nicht abgenommen werden könnte.

    [Quelle: Regierungspräsidium Karlsruhe]

Antrag auf Genehmigung der Verwendung nichtökologischer Rau-/Feldfutter

Stand: August 2026

Antrag des MLR auf Genehmigung der Verwendung nichtökologischer Rau-/Feldfutter

Antrag des MLR auf Genehmigung der Verwendung nichtökologischer Rau-/Feldfutter