Den Bundesländern steht es jedoch frei, von den Vorgaben (betrifft vor allem ein Pflugverbot zwischen 1.12. und 15.2.) in GLÖZ 5 abweichende Regelungen zu treffen, sofern diese "gleichwertig sind" zu den Vorgaben des Bundes sind. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat nun ein entsprechendes Merkblatt mit diesen Maßnahmen veröffentlicht.



