Aufgrund uneinheitlicher Auslegungen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten hat die EU nun in einer delegierten Verordnung (EU) 2026/252) die Anforderungen und Begrifflichkeiten der Notschlachtung konkretisiert. Damit soll eine harmonisierte Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Verwendung von Fleisch aus Notschlachtungen für den menschlichen Verzehr sichergestellt werden und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden.
Kernneuerung der EU-Verordnung
Bisher war eine Notschlachtung fast ausschließlich auf frisch verunfallte Tiere beschränkt. Nicht transportfähige, aber ansonsten schlachtfähige Tiere mussten euthanasiert werden. Das Fleisch wurde als nicht genusstauglich eingestuft und verursachte somit einen unnötigen wirtschaftlichen Verlust. Auch aus ethischer Sicht war dies zu hinterfragen.
- Erweiterter Rahmen: Nun dürfen auch Tiere notgeschlachtet werden, die aus speziellen Gründen nicht transportfähig, aber ansonsten schlachtfähig („gesund“) sind.
- Wegfall der Zeitkomponente: Die strikte Bedingung einer „frischen“ Verletzung entfällt für diese Fälle.
- Die restlichen Bedingungen gelten unverändert weiter !
Voraussetzungen für die Notschlachtung
- Schlachtfähigkeit: Das Tier muss gesund und schmerzfrei sein. Kranke Tiere dürfen weiterhin nicht geschlachtet werden (Verbot der Krankschlachtung).
- Behandlungspflicht: Tiere mit Schmerzen müssen medizinisch versorgt werden.
- Lebensmittelsicherheit: Nur rückstandsfreie Tiere ohne Krankheitsanzeichen dürfen in die Lebensmittelkette gelangen.
- Der amtliche Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen, bei der die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Schlachtfähigkeit und Genusstauglichkeit des Fleischs überprüft werden.
Abgrenzung wichtiger Begriffe
| Begriff | Definition / Bedingung |
|---|---|
| Transportfähigkeit | Tier muss sich selbstständig und schmerzfrei fortbewegen und alle Gliedmaßen gleichmäßig belasten können. |
| Notschlachtung | Schlachtung eines gesunden und schlachtfähigen, aber transportunfähigen Tieres zur Lebensmittelgewinnung. |
| Nottötung | Erlösung eines Tieres in medizinisch aussichtslosen Fällen (Euthanasie); keine Verwertung als Lebensmittel. |
Bei Unsicherheiten ist der Tierarzt hinzuzuziehen. Diese bebilderten Leitfäden können bei der Entscheidungsfindung helfen:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tiergesundheit/pdf/leitfaden-rindertransport.pdf

